"Gestützt auf die eingereichten Unterlagen" sei nach wie vor von einem monatlichen Überschuss der Klägerin von Fr. 1'205.20 auszugehen. Da Kosten für Hobbies nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehörten, seien auch Einkünfte aus Reitbeteiligungen, die das Hobby finanzierten, nicht als Einkommen zu qualifizieren. Vorliegend handle es sich um ein hochstrittiges Ehescheidungsverfahren. Familienrechtliche Verfahren wie z.B. Scheidungs- oder Eheschutzverfahren würden praxisgemäss in der Regel nicht als aussichtslos gelten. Aufgrund des bisherigen Aufwands sei von Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) von mindestens Fr. 25'000.00 auszugehen.