3. 3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin akonto Güterrecht einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'675.20 für das zwischen den Parteien hängige Scheidungsverfahren (OF.2020.7) zu bezahlen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit Entscheid ZSU.2020.223 vom 27. Mai 2021 habe das Obergericht schon einmal über einen Prozesskostenvorschuss im Scheidungsverfahren der Parteien geurteilt. Es habe die Klage der Klägerin "abgelehnt", da sie mit ihrem monatlichen Überschuss von Fr. 1'205.20 (Einkommen Fr. 4'422.75;