BGE 138 III 625 Erw. 2.2). Zulässige Noven (Sachvorbringen, Bestreitungen, Beweismittel) dürfen neu bestritten und mit neuen Beweismitteln pariert werden (REETZ/HILBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 31 [ii] und [iv] zu Art. 317 ZPO). Werden (zulässige) Neuerungen von der Gegenpartei nicht bestritten, kann das Gericht darauf abstellen (BGE 4A_747/2012 Erw. 3.3). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Sache aufgrund der Akten spruchreif. 2.2. Bezüglich der Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren kommt das summarische Verfahren zur Anwendung -6-