1.3. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen der Berufung, insbesondere die Einhaltung der Berufungsfrist (Art. 314 ZPO) und die Formulierung eines Antrags und einer Begründung (vgl. Art. 311 ZPO), erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beklagten einzutreten.