Schlussendlich verfängt auch der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, nicht. Sie verkennt die Bedeutung des Rechtsbegriffs "Beschwer", wenn sie in diesem Zusammenhang vorbringt, den Scheidungsakten und dem angefochtenen Entscheid lasse sich entnehmen, dass sie einen güterrechtlichen Anspruch gegenüber dem Beklagten habe (Berufungsantwort, S. 2 f.). Die Beschwer ist das im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigende Pendant zum Prozessvoraussetzung bildenden Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit.