raussetzungen eines anderen Rechtsmittels erfüllt. Wäre dies der Fall, so wäre sie - zufolge Konversion des Rechtsmittels - als dieses (andere) Rechtsmittel entgegenzunehmen und zu beurteilen (KUNZ, in: ZPO-Rechts- mittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 45 zu Vorbem. zu Art. 308 ff. ZPO). Schlussendlich verfängt auch der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, nicht.