Der entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid Berufung erhebende Beklagte hat das korrekte, ihm zur Verfügung stehende Rechtsmittel ergriffen. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung schafft kein im betreffenden Fall nicht gegebenes Rechtsmittel (BGE 5A_139/2008 Erw. 4.1). Der Vollständigkeit halber ist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nicht einfach ein Nichteintretensentscheid zu fällen wäre, wenn der Beklagte ein ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehendes Rechtsmittel ergriffen hätte. Vielmehr wäre diesfalls nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts von Amtes wegen zu prüfen, ob die Rechtsmitteleingabe die Zulässigkeitsvo-