Dies ist vorliegend - bei einem Streitwert von (wiederum) Fr. 25'000.00 (vgl. Art. 94 ZPO; REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 39 f. zu Art. 308 ZPO) - offensichtlich (wiederum) der Fall. Die Rechtsauffassung der Klägerin, bezüglich Streitwert sei massgeblich, dass sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten habe, ist nicht zutreffend. Der entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid Berufung erhebende Beklagte hat das korrekte, ihm zur Verfügung stehende Rechtsmittel ergriffen.