1.2. Der anwaltlich vertretenen Klägerin müsste aufgrund des Verfahrens ZSU.2020.223, wo bereits einmal der Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 25'000.00 für das Scheidungsverfahren der Parteien im Streit lag, hinlänglich bekannt sein, dass a) der (isolierte) Streit um einen Prozesskostenvorschuss des einen Ehegatten an den anderen vermögensrechtlicher Natur ist (vgl. BGE 5D_169/2009 Erw. 1) und b) in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend - bei einem Streitwert von (wiederum) Fr. 25'000.00 (vgl. Art. 94 ZPO;