Sie habe mit E-Mail vom 2. August 2022 gegenüber dem Beklagten klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Entscheid der Vorinstanz akzeptieren werde. Damit sei erstellt, dass "im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils" nicht mehr der Betrag von Fr. 25'000.00 strittig gewesen sei, sondern einzig der vorinstanzlich zugesprochene Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'576.20, womit die Streitwert- -4- grenze für die Berufung nicht erreicht sei. Eine Konversion einer unzulässigen Berufung in eine Beschwerde sei "abzulehnen". Schlussendlich sei der Beklagte auch nicht beschwert (Berufungsantwort, S. 2 f.).