1. 1.1. Die Klägerin bringt vor, auf die Berufung des Beklagten könne nicht eingetreten werden. Zum einen seien Entscheide betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses prozessrechtlicher Natur und damit nicht berufungsfähig, weshalb auch die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung als Rechtsmittel die Beschwerde angegeben habe. Zum anderen sei der Streitwert für eine Berufung nicht gegeben: Sie habe mit E-Mail vom 2. August 2022 gegenüber dem Beklagten klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Entscheid der Vorinstanz akzeptieren werde.