2. 2.1. Die Klägerin beantragte am 25. Februar 2022 beim Gerichtspräsidium Q., unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Beklagte sei im Scheidungsverfahren (superprovisorisch) zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von mindestens Fr. 25'000.00 zu verpflichten, eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 2.2. Mit Klageantwort vom 3. Mai 2022 beantragte der Beklagte unter Kostenund Entschädigungsfolgen, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 2.3. Mit Entscheid vom 20. Juli 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts: