1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. - 47 - 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. Sie wird mit dem von der Klägerin in Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 101 Abs. 1 ZPO), so dass der Beklagte der Gerichtskasse noch Fr. 2'000.00 zu bezahlen hat. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)