Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer in der Lage, seine Betreuungspflichten wahrzunehmen, hat er auf eigene Kosten für eine angemessene Betreuung der Kinder besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich, dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. 4.4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig (und pro rata temporis) zu bezahlen: