3.3 Die Gesuchstellerin ist berechtigt und verpflichtet, die beiden Söhne jeweils wöchentlich von Montag Schulbeginn bzw. 08:30 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, und in geraden Wochen zusätzlich von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 8:30 Uhr, zu betreuen. In der übrigen Zeit betreut der Gesuchsgegner die beiden Söhne, d.h. wöchentlich ab Mittwoch 18.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr sowie in ungeraden zusätzlich ab Freitag, 18.00 Uhr bis Montag, Schulbeginn bzw. 8:30 Uhr. Der Wechsel der Obhut hat am Morgen bei Schulbetrieb per Schulbeginn und in den Schulferien um 8:30 Uhr zu erfolgen.