Phase 4 (ab 1. April 2023): Fr. 2'070.00 (Fr. 2'900.00 – Fr. 832.00) Die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) bleibt gewahrt. 13.5.3. Dem Beklagten bleibt die eheliche Lebenshaltung (resp. ein anteiliger Überschuss von Fr. 2'900.00 [vgl. Erw. 8.4 oben]) gewahrt. 13.6. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Beklagten auch im Unterhaltspunkt. 14. Ausgangsgemäss wird die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und werden die Parteikosten wettgeschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: