13.4. In Abs. 2 von Dispositiv-Ziffer 4.3 des angefochtenen Entscheids wurde angeordnet, dass "ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen)" von den Parteien im Verhältnis von 19 % (Klägerin) zu 81 % (Beklagter) - im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeiten (vgl. Urteil, Erw. 7.6.6) - zu tragen sind. Mit dem vorliegenden Entscheid wurde nun zwar festgestellt, dass gemessen an der gemeinsamen Leistungsfähigkeit diejenige des Beklagten 90 % und diejenige der Klägerin 10 % betrage. Die Dispositiv 4.3 ist nach dem Gesagten allerdings unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kann – auch von Amtes wegen (Art.