Dass ihr höhere Ferienkosten als dem Beklagten anfallen sollen, erschöpft sich in einer blossen Behauptung. Im Übrigen bleibt es ohnehin dabei, dass die Klägerin die Kinder bloss während einer Ferienwoche mehr als der Beklagte betreut (vgl. Erw. 3.4.3 oben). - 42 -