Zweitens sei zu berücksichtigen, dass sie sieben (der Beklagte nur fünf) Ferienwochen mit den Kindern verbringe. Da Ferienkosten ebenfalls aus dem Überschuss zu finanzieren seien, sei auch dies bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen. Das Gericht habe festzustellen, welche Kosten der Kinder nicht durch das familienrechtliche Existenzminimum abgedeckt und entsprechend aus dem Überschuss zu bezahlen seien und welche Partei diese Kosten trage (Berufung N. 44 f.).