13.3.2.3. Von den für die Kinder ermittelten Überschüssen wies die Vorinstanz (Urteil, S. 55 und 59) der Klägerin für beide Kinder je Fr. 150.00 als Kleiderpauschale und je Fr. 200.00 als Hobbypauschale zu. Der Rest wurde den Parteien – im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile – in Phase 1 (bis 31. Juli 2022) je hälftig und ab Phase 2 (ab 1. August 2022) zu 55 % (Klägerin) bzw. 45 % (Beklagten) zugewiesen.