wendet zutreffend ein (Berufung N. 43), dass diese von ihr zu tragenden Kosten grösstenteils aus dem Grundbetrag der Kinder zu begleichen sind. Nachdem gemäss Ziff. V.1 der SchKG-Richtlinien 50 % des Grundbetrags auf die Kost entfallen, der Betreuungsanteil der Klägerin nicht massiv höher ist als derjenige des Beklagten (vgl. Erw. 3.4.1 oben) und die Klägerin dem - 41 -