I der SchKG-Richtlinien sind aus dem Grundbetrag die Kosten für "Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas" zu bezahlen. Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 4.3 wurde die Klägerin verpflichtet, die regelmässig anfallenden bzw. (rückwirkend seit 19. November 2020) angefallenen Kinderkosten ("wie Alltags- und Sportbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Schulkosten, Kommunikations- und Mobilitätskosten, Coiffeur, Kosten für Hobbie etc.") zu bezahlen. Die Klägerin