AJP 2022 S. 13) auf die Parteien zu verteilen. Aus dieser Matrix ergibt sich, dass die Klägerin (gerundet) 9 % (Wert von 10 mit einer Gewichtung von ¾; Wert von 7 mit einer Gewichtung von ¼) des Geldunterhalts zu tragen hat und der Beklagte somit 91 %. Auf die Parteien entfallen vom Barunterhalt der Kinder somit (gerundet): Phase 2 (1. August 2022 bis 30. September 2022) C. D. Barunterhalt (Erw. 11.1.2) Fr. 3'160.00 Fr. 3'160.00 Beklagter (91 %): Fr. 2'880.00 Fr. 2'880.00 Klägerin (9 %): Fr. 280.00 Fr. 280.00 Phase 3 (1. Oktober 2022 bis 31. März 2023)