13.2.2. Ab der zweiten Phase (ab 1. August 2022) sind bei der Aufteilung der Geldunterhaltspflicht zwischen den Parteien die Betreuungsanteile (Klägerin 52.5 %, Beklagter 47.5 %; vgl. Erw. 3.4.1 oben) und ist weiter zu berücksichtigen, dass ein deutliches Leistungsgefälle besteht (vgl. Erw. 12.2 oben). Die finanziellen Lasten sind entsprechend der sich aus dem asymmetrischen Betreuungsumfang und dem Leistungsgefälle ergebenden Matrix (vgl. SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht? Sparquote und gebührender Unterhalt sowie alternierende Obhut und Kindesunterhalt, in: - 39 -