13.2.1. In der ersten Phase bis 31. Juli 2022 war die Obhut unstrittig mehr oder weniger hälftig geteilt. Der Geldunterhalt der Söhne ist deshalb im Verhältnis der Leistungsfähigkeiten der Parteien (gerundet) wie folgt zu teilen: C. D. Barunterhalt (Erw. 11.1.2 oben) Fr. 3'910.00 Fr. 3'910.00 Anteil Beklagter (90 %) Fr. 3'520.00 Fr. 3'520.00 Anteil Klägerin (10 %) Fr. 390.00 Fr. 390.00