7.1 oben). Das Einkommen der Klägerin machte somit ¼ des Gesamteinkommens aus. Von der um die (unstrittigen) trennungsbedingten Mehrkosten reduzierten Sparquote in Höhe von Fr. 73'259.00 (Fr. 112'859.00 [Erw. 6.7 oben] – Fr. 39'600.00; act. 110/143) pro Jahr resp. Fr. 6'105.00 pro Monat sind somit Fr. 1'526.00 zum Bedarf der Klägerin und Fr. 4'579.00 zum Bedarf des Beklagten zu schlagen. 10.9. 10.9.1. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, welches die Steuern umfasst (vgl. Erw. 4.5.1 oben).