Ob diese Rechtsprechung auch im Lichte der neueren Rechtsprechung, wonach im Eheschutz- und während dem Scheidungsverfahren bloss Verbrauchsunterhalt geschuldet ist (vgl. BGE 145 III 163), Bestand hat, wurde zwar vom Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht geklärt. Jedenfalls gewisse Lehrmeinungen scheinen aber in diese Richtung zu gehen (vgl. MORDASINI/STOLL, a.a.O., S. 532, unter Hinw. auf RAVEANE/BÜCHLER, in: FamKomm., a.a.O., N. 4 zu Art. 125 ZGB; AESCHLI- - 34 -