In zwei älteren Entscheiden (vgl. BGE 5A_75/2007 Erw. 4.4., 5P.6/2004 Erw. 3.2.1) hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die nach Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende bisherige Sparquote nicht unter den Ehegatten aufzuteilen sei bzw. eine Aufteilung im Verhältnis ihrer Beteiligung am vor der Trennung noch erzielten Gesamteinkommen zu erfolgen habe. Ob diese Rechtsprechung auch im Lichte der neueren Rechtsprechung, wonach im Eheschutz- und während dem Scheidungsverfahren bloss Verbrauchsunterhalt geschuldet ist (vgl. BGE 145 III 163), Bestand hat, wurde zwar vom Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht geklärt.