10.8. Die Klägerin hatte in erster Instanz vorgebracht, die Sparquote sei um einen Viertel zu kürzen, weil sie in diesem Umfang mit ihrem Einkommen zum Familieneinkommen beitrage. In der Literatur werde dafür plädiert, dass ein Teil der Sparquote bei der unterhaltsberechtigten Partei verbleiben müsse (act. 21 N. 102). Sinngemäss macht die Klägerin damit geltend, ihr stünde ein Teil der Sparquote zu.