Bei der Klägerin sind somit "zusätzliche Gesundheitskosten" von Fr. 135.00 zu berücksichtigen bzw. von der Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten von insgesamt Fr. 214.20 (Fr. 79.20 + Fr. 135.00). Anzufügen ist: Die von der Klägerin in erster Instanz gesamthaft geltend gemachten "weiteren Gesundheitskosten" für sie und die Kinder hatte der Beklagte lediglich unter dem Vorbehalt anerkannt, dass auch ihm ein entsprechender Betrag eingesetzt werde (act. 68 N. 91), was die Vorinstanz verworfen hat (Urteil, S. 42 f.; Erw. 4.3.1 oben).