10.5. Nebst den KVG- und VVG-Krankenversicherungsprämien berücksichtigte die Vorinstanz von der obligatorischen Krankenversicherung nicht gedeckte Gesundheitskosten (Urteil, S. 42 f.). Die Klägerin beharrt - im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums (vgl. Erw. 4.5.1 oben) - grundsätzlich zurecht auf der Berücksichtigung auch der nicht obligatorisch versicherten, ungedeckten Gesundheitskosten. Die Klägerin beziffert diese auf je Fr. 25.00 bei den Kindern und bei ihr auf Fr. 284.00 (Berufung N. 24). Diese Beträge sind nicht nachvollziehbar resp. nicht belegt: