um je Fr. 98.00 auf Fr. 610.00 (Fr. 512.00 + Fr. 98.00) . Auf Seiten des Beklagten ist für die Söhne - laut eigener Bezifferung - von Wohnkostenanteilen von je Fr. 775.00 auszugehen; für den Beklagten verbleiben Fr. 1'550.00 (zzgl. Fr. 120.00 für den Parkplatz). - 32 - 10.4. Sohn C. wurde am tt.mm. 2023 zehn Jahre alt (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.1; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Der Einfachheit halber, um eine weitere Phase zu vermeiden, ist ab dem 1. April 2023 (vgl. Erw. 10.2 oben) von einem Grundbetrag von Fr. 600.00 auszugehen (vgl. Ziff. I.4 der SchKG- Richtlinien).