Die Klägerin hatte bereits in erster Instanz die Wohnkosten der Parteien nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt (act. 16 f.); der Beklagte hatte diese Verteilung übernommen (act. 66 ff.), weshalb er darauf zu behaften ist. Auf Seiten der Klägerin sind die Wohnkosten wie folgt aufzuteilen: Bei Gesamtwohnkosten von Fr. 1'500.00 (bis 30. September 2022) mit Fr. 750.00 auf die Klägerin und mit je Fr. 375.00 auf die beiden Söhne. Bei einem um Fr. 548.00 (Fr. 1'003.10 – Fr. 455.00) höheren Hypothekarzins vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 (vgl. Erw. 10.2 oben) erhöht sich der Wohnkostenanteil der Klägerin um Fr. 274.00 auf Fr. 1'024.00 (Fr. 750.00 + Fr. 274.00)