1.4 der Unterhaltsempfehlungen). Bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Wohnkostenanteil nach obergerichtlicher Praxis bei einem tatsächlich gelebten gehobenen Wohnstandard angemessen erhöht werden. Bei alternierender Obhut partizipiert das Kind an den Wohnkosten beider Elternteile, weshalb bei beiden Parteien Wohnkostenanteile zu berücksichtigen sind (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.2.5). Die Wohnkosten der Klägerin betragen Fr. 1'500.00 (vgl. Erw. 10.2 oben), diejenigen des Beklagten Fr. 3'100.00 (exkl. Fr. 120.00 Garagenplatz) (Erw. 4.3.1 oben). Die Klägerin hatte bereits in erster Instanz die Wohnkosten der Parteien nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt (act.