Laut Ziff. 2.3 der Unterhaltsempfehlungen (in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version) ist im Standardfall im Bedarf des (minderjährigen) Kindes ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 aufzurechnen und beim betreuenden Elternteil abzuziehen, und es sind die Wohnkostenanteile der Kinder gegen oben auf 50 % der gesamten Wohnkosten des betreuenden Elternteils zu begrenzen. Der Betrag von Fr. 250.00 ist allerdings nicht sakrosankt, zumal es sich bei den Unterhaltsempfehlungen bloss um eine Anleitung zur vereinfachten Berechnung des Unterhalts in Standardfällen handelt (Ziff. 1.4 der Unterhaltsempfehlungen).