10.3. Die Vorinstanz (Urteil, S. 41) veranschlagte bei beiden Elternteilen für beide Kinder Wohnkostenanteile von je Fr. 250.00. C. und D. benötigten bei beiden Elternteilen je ein eigenes Zimmer, wobei sie einen gehobenen Wohnstandard hätten. Eine Beschränkung der Wohnkostenanteile auf Fr. 250.00 pro Kind hält die Klägerin für falsch; sie beharrt in der Berufung (N. 23) auf einer Verteilung der Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen. Laut Ziff.