Die vom Beklagten anerkannten Wohnkosten von Fr. 1'500.00 schienen plausibel und seien ermessensweise einzusetzen. Die Klägerin beharrt auf pauschal 1 % Nebenkosten auf dem Liegenschaftswert (2.2 Millionen Franken), d.h. Fr. 1'833.00 pro Monat. Diese Berechnungsmethode sei "allgemein anerkannt und gerichtsnotorisch" (Berufung, S. 8). Damit ist die Klägerin nicht zu hören. Nach den Praxen in anderen Kantonen mag die 1 %-Faustregel relevant sein. Entgegen der Vorinstanz (Urteil, S. 40) wäre eigentlich auch nicht hilfsweise von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwerts auszugehen.