10.2. Zu den Wohnnebenkosten der Klägerin erwog die Vorinstanz (Urteil, S. 41): Soweit sie 1 % des Verkehrswerts der Liegenschaft übersteigende Nebenkosten geltend mache, sei mangels Belegen unklar, zu welchen Anteilen diese werterhaltend oder -steigernd gewesen seien und wobei es sich um ausserordentliche Kosten handle. Jedenfalls ergäben sich weder aus den Veranlagungsdetails noch aus den Familienbudgets Unterhaltskosten in geltend gemachter Höhe. Die vom Beklagten anerkannten Wohnkosten von Fr. 1'500.00 schienen plausibel und seien ermessensweise einzusetzen.