8.4. Die Überschussanteile der Parteien betragen je 1/3 und damit (rund) Fr. 2'900.00. 9. Die aktuellen Einkommen der Parteien blieben unbestritten. Beim Beklagten beträgt es Fr. 30'906.00 und bei der Klägerin Fr. 8'642.00. Die beiden Söhne erhalten Kinderzulagen von je Fr. 200.00 (vgl. Erw. 4.3.1 und Erw. 4.4.1 oben).