4.2 und 7.3.1 [Entscheid vom 25. Oktober 2021]). Gemäss Bundesgericht ist jedoch bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 Erw. 7.3 in fine; vgl. Erw. 4.5.1 oben).