8. 8.1. Die Vorinstanz (Urteil, S. 53) hat die (anhand der "letzten ehelichen Lebenshaltung" begrenzten) Überschüsse nach der Regel "grosse Köpfe, kleine Köpfe" auf die Parteien (je 1/3) und die beiden Söhne (je 1/6) aufgeteilt. Gemäss dem Beklagten ist der Überschussanteil der Kinder "aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen" zu beschränken (vgl. schon act. 137 N. 22). Der Kinderunterhalt sei für den laufenden Verbrauch des Kindes bestimmt. Kleine Kinder würden nicht in Luxusrestaurants speisen, keine teuren Autos fahren usw. Es dürfe nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils durch überhöhten Kinderunterhalt kommen (Berufungsantwort N. 25).