7. 7.1. Bei der Bestimmung der in der Referenzperiode (Jahr 2020) verfügbaren finanziellen Mittel ist davon auszugehen, dass der vom Beklagten seit Juli 2020 und damit vier Monate vor der Trennung im November 2020 bezogene höhere Lohn die Lebenshaltung der Parteien mitgeprägt hat. Dass die Parteien seit der Lohnerhöhung sparsamer gelebt oder dies vorgehabt hätten, hat der Beklagte nicht behauptet. Im Referenzjahr 2020 verdiente der Beklagte gemäss Steuererklärung (Klageantwortbeilage 5) insgesamt Fr. 305'714.00. Das sind monatlich netto Fr. 25'476.00. Das Einkommen der Klägerin belief sich auf Fr. 103'509.00 resp.