6.6.5. Der Kauf des Rings für die Klägerin ist nur im Umfang der von der Klägerin anerkannten Fr. 3'000.00 als Sparquote zu berücksichtigen. Laut Klägerin beschlagen die anderen Fr. 500.00 einen "Fleischkauf", was unwidersprochen geblieben ist; im Kontoauszug ist denn auch beim vom Beklagten geltend gemachten Betrag von Fr. 3'500.00 nebst "RING" auch "BEEF" vermerkt (vgl. Kontoauszug UBS Sparkonto für Januar bis Dezember 2020, [Klageantwortbeilage 21]). 6.6.6. Der geltend gemachte Kauf von Anzügen im Wert von Fr. 1'917.00 dürfte bei einem Bank-Kader wie dem Beklagten gewöhnlicher Verbrauch und keine ausserordentliche Anschaffung sein.