6.6.2. Warum es sich bei den Kosten für den "Schreiner" resp. für "Tisch, Schrank" (vgl. Klageantwortbeilage 21) um "ausserordentliche Kosten" und damit nicht um Lebenshaltungskosten resp. gewöhnlichen Verbrauch handeln sollte, führte der Beklagte nicht aus. Eine Berücksichtigung als Sparquote kommt nicht in Betracht.