6.6. 6.6.1. Bei den ohnehin nicht näher substantiierten "Einrichtungskosten" (der Beklagte hat in seinen Konto- und Kreditkartenauszügen ohne nähere Erläuterungen verschiedene Zahlungen markiert [vgl. Klageantwortbeilagen 19 und 20]; Kreditkartenabrechnungen vom 9. September 2020 bis 8. November 2020 [Klageantwortbeilagen 22 und 23]) und dem Mietzinsdepot (Fr. 5'000.00;