6.4.2. Befindet sich der Unterhaltsschuldner aber in Beweisnot, weil notwendige Informationen und Unterlagen nur für den Unterhaltsgläubiger greifbar sind, trifft letzteren eine Behauptungs- und Substantiierungspflicht, wenn dieser eine Sparquote bestreitet (vgl. analog BGE 5A_96/2016 Erw. 3.1). Die Überwindung der Beweisnot erfolgt durch die Mitwirkungspflicht des Unterhaltsgläubigers (vgl. JUNGO, Die Beweislast [Art. 8 ZGB], Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N. 295, 299). Er ist verpflichtet, bei der Ermittlung - 23 -