6.2. Die Parteien leben seit dem 4. November 2020 getrennt. Nachdem keine der Parteien der anderen eine prozesstaktische Manipulation der Sparquote resp. der letzten ehelichen Lebenshaltung vorwirft, wäre für die Bestimmung des letzten ehelichen Lebensstandards zwar auf den Zeitraum von November 2019 bis Oktober 2020 abzustellen. Der Einfachheit halber ist allerdings als Referenzperiode vom Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 auszugehen. Dem Umstand, dass - wie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend festgestellt hat – trennungsbedingte Kosten nichts mit dem zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard zu tun haben, kann - 22 -