4.5.5. Die Limitierung des Unterhalts auf das familienrechtliche Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (vgl. oben) gilt nur zwischen Ehegatten, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Ein Kind kann aber nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 Erw. 7.3).