4.5.3. Sowohl die einstufige als auch die zweistufige Berechnungsmethode führen zumindest unterhaltstheoretisch zum gleichen rechnerischen Ergebnis, da die bisherige Lebenshaltung den Ausgangspunkt bildet. Der bei der zweistufigen Methode dem Unterhaltsverpflichteten obliegende Nachweis der Begrenzung ist allerdings meist leichter zu führen als der bei der einstufigen Methode vom Unterhaltsberechtigten zu erbringende positive Nachweis, da sich eine kontinuierliche Sparquote und die daran errechnete - 19 -