4.5.2.2. Der Beklagte hat im Jahr 2019/2020 unstrittig ein monatliches Nettoeinkommen von fast Fr. 31'000.00 erzielt, und die Klägerin hat weitere rund Fr. 8'600.00 beigesteuert (vgl. Erw. 7.1 unten). Damit liegen ohne Zweifel sehr günstige wirtschaftliche Verhältnisse vor. Geradezu "aussergewöhnlich gute Verhältnisse", bei deren Vorliegen gemäss Bundesgericht ganz ausnahmsweise ein Abweichen von der zweistufigen Methode als Regelmethode denkbar ist, sind im Lichte des vorerwähnten Hinweises von Bundesrichter VON W ERDT auf ein rund doppelt so hohes Einkommen, bei welchem "anders gerechnet" werden könne, allerdings nicht anzunehmen.